Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Bezug von Titeln der Badische Zeitschriften GmbH
Stand: 15.06.2010
Vertragsgrundlage für den Bezug von Titeln der Badische Zeitschriften GmbH (nachfolgend Verlag) sind folgende Bedingungen, deren Einbeziehung und Kenntnisnahme der Bezieher mit einer Bestellung anerkennt:
1. Der Vertrag über den regelmäßigen Bezug von Titeln des Verlags (Abonnement-Vertrag) kommt zustande durch die Bestellung des Beziehers und die schriftliche Bestätigung des Verlages. Zugelassen sind nur Bezieher, die entweder unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen über 18 Jahre oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften gem. § 6 HGB sind.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht.
2. Die Lieferung der bestellten Zeitschrift beginnt zum vereinbarten Termin, frühestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Bestellung. Sie erfolgt im Regelfall durch die Post oder einen vergleichbaren Dienstleister.
3. Der Abonnementpreis enthält, sofern nicht anders angegeben, die Zustell- bzw. die Versandgebühr sowie die jeweils gültige Mehrwertsteuer und richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Sollte während der Vertragszeit eine Erhöhung des Bezugspreises eintreten, so ist der vom Zeitpunkt der Erhöhung an gültige Bezugspreis zu entrichten. Bezugspreisänderungen werden vor ihrer Wirksamkeit rechtzeitig in der Zeitschrift veröffentlicht. Der Abonnementpreis ist vor dem jeweiligen Lieferzeitraum, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes, über ein Geldinstitut, über die Post oder in einer der Geschäftsstellen der Badischen Zeitung zu entrichten.
4. Sobald und solange der Bezieher sich in Zahlungsverzug befindet, ist der Verlag berechtigt die Lieferung der Zeitschrift einzustellen. Ebenso ist der Verlag berechtigt Mahngebühren und Verzugszinsen zu berechnen.
5. Der Vertrag endet bei befristeten Abonnements mit Ablauf der vereinbarten Bezugszeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies gilt nicht, soweit einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Verträge, in denen eine Mindestbezugsdauer vereinbart worden ist, werden nach deren Ablauf als unbefristete Abonnements weitergeführt, wenn sie nicht fristgerecht, d. h. 14 Tage vor Ende der Mindestbezugsdauer, schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung während der vereinbarten Mindestbezugsdauer ist ausgeschlossen. Sofern der Bezieher während der Mindestbezugsdauer die Lieferung seines Abonnements unterbricht, verlängert sich die Mindestbezugsdauer entsprechend. Ordentliche Kündigungen von unbefristeten Verträgen sind jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen nach Eingang beim Verlag möglich. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
6. Änderungen der Zustelladresse oder sonstiger Daten des Beziehers sind dem Verlag mitzuteilen und können frühestens fünf Tage nach Eingang berücksichtigt werden. Änderungen der Zahlungsweise – ausgenommen Kontoänderungen – sind erst nach Ablauf des gewählten Zahlungszeitraumes möglich. Eine Bezugsunterbrechung ist nicht möglich.
7. Der Bezieher hat keinen Anspruch auf Zustellung der Zeitschrift am Erscheinungstag. Der Abonnent hat dafür zu sorgen, dass ein Briefkasten/Zeitungsrohr für den Verlagsbeauftragten gefahrenlos zugänglich und in ausreichender Größe vorhanden ist.
Mängel der Zustellung sind unverzüglich anzuzeigen; bei verspäteten Reklamationen sind Ansprüche des Beziehers für die Vergangenheit ausgeschlossen.
Nachsendungen der Zeitschrift erfolgen auf Gefahr des Beziehers und unter zusätzlicher Berechnung der dem Verlag entstehenden Versandkosten. Im Falle von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Diebstahl, Streik, Aussperrungen oder sonstigen Störungen, auch im Zustellbereich, besteht kein Anspruch auf Lieferung der Zeitschrift. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Rückerstattung des Bezugspreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
8. Bei Lieferung der Zeitschrift auf dem Postweg hat der Verlag die ihm obliegende Lieferungsverpflichtung mit der Anlieferung bei der Post oder einem vergleichbaren Dienstleister erfüllt. Die Versendungsgefahr geht dann auf den Abonnenten über.
9. Die inhaltliche Umstrukturierung der Zeitschrift (z.B. Veränderung, Reduzierung oder Erweiterung der Berichterstattung) berechtigt den Bezieher nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
10. Die vom Bezieher mitgeteilten Daten werden vom Verlag nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gespeichert.
Die Unternehmen im Firmenverbund Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG schützen die personenbezogenen Daten der Nutzer. Diese Daten werden streng vertraulich behandelt und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetztes und des Telemediengesetzes erhoben, genutzt und verarbeitet. Der Nutzer bestimmt durch sein Nutzungsverhalten und die Auswahl angebotener Dienste den Umfang und die zweckgebundene Nutzung der Daten.
Die Unternehmen der Firmengruppe Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG erheben die für das jeweilige Nutzungs- und Vertragsverhältnis erforderlichen Bestandsdaten. Dem Nutzer wird mitgeteilt, welche persönlichen Daten für die Bereitstellung der Dienste zwingend erforderlich sind und welche zusätzlichen Daten der Nutzer freiwillig angeben kann.
Mit der Bereitstellung der Daten willigt der Nutzer ein, dass diese Daten durch die Unternehmensgruppe Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG auch für Zwecke der Werbung und der Marktforschung genutzt werden können und im Rahmen dieser Zweckbindung auch an andere Unternehmen im Firmenverbund der Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG weitergegeben werden können.
Die Unternehmen der Firmengruppe Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG werden die Daten nur im Rahmen der vorstehend erteilten Einwilligung und nur innerhalb des Firmenverbundes Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG nutzen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Nutzer oder zur Bereitstellung der von diesem ausgewählten Dienste erforderlich ist oder sofern hierzu nicht eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht.
Der Nutzer kann seine Einwilligung zur Datennutzung jederzeit gegenüber seinem Vertragspartner innerhalb der Firmengruppe Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG widerrufen, wobei eine entsprechende E-Mail an datenschutz@badische-zeitschriften.de genügt.
Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung der Badische Zeitschriften GmbH.
11. Prospekte sind Bestandteil der Zeitschrift und können aus technischen Gründen in Einzelstücken nicht weggelassen werden.
12. Gerichtsstand ist für Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Abonnement-Vertrag resultieren, der Sitz des Verlages, sofern es sich bei dem Bezieher um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Gleiches gilt, wenn der Bezieher keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
13. Sollten einige Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bezieher der Titel des Verlags im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen- und Beilagenaufträge
Stand: 01.12.2011
I.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Aufträge eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten (Auftraggeber/Anzeigenkunde) über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen in den Printmedien der Badische Zeitschriften GmbH und der Promo Verlag GmbH (nachfolgend BZS) zum Zwecke der Verbreitung. Soweit nichts Besonderes bestimmt ist gelten die AGB entsprechend für die Verteilung von Werbematerial oder Warenproben eines Auftraggebers in den Printmedien der BZS.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anzeigenkunden über den Abschluss von Anzeigenaufträgen haben gegenüber der BZS keine Geltung.
Ist der Auftragnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und erfolgt der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Fernabsatz) besteht ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften. Es ergeht eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
Verlagsdaten: Badische Zeitschriften GmbH, Unterwerkstr. 5, 79115 Freiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Hemmerich, HRB 290 364 B, Amtsgericht Freiburg
II.
1. Die BZS behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der BZS abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder eine Veröffentlichung für die Verlage unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die an den Schaltern der Geschäftsstellen, bei Annahmestellen, bei Trägeragenturen, von Vertretern oder anderen Mitarbeitern der BZS ohne Beanstandungen entgegengenommen worden sind. Beilagenaufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
2. Sind Beilagen in Umbruch und Druck zeitschriftenähnlich und erwecken sie durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitschrift, werden sie als „Fremdbeilage“ oder in ähnlicher Weise kenntlich gemacht und als Werbeblock bzw. als Anzeigenstrecke abgerechnet.
3. Der Auftraggeber hat allein dafür Sorge zu tragen, dass durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat die BZS in derartigen Fällen von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzung freizustellen und dieser etwaige weitergehende Schäden zu ersetzen, insbesondere die Kosten einer eventuell erforderlich werdenden Gegendarstellung nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs zu tragen.
III.
1. Anzeigen sind vom Auftraggeber innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Anzeigenaufträge über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen auf Abruf des Auftraggebers sind innerhalb eines Jahres seit dem Erscheinen der ersten Anzeige abzurufen, wobei die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abzurufen ist. Die Leistungspflicht zur Ausführung des Auftrages bestimmt sich nach Nr. IV.3.
2. Der Auftraggeber hat nur dann rückwirkenden Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb desselben Abschlusses während der nach Ziffer III Satz 1 zu bestimmenden Laufzeit zur Erlangung höherer Nachlässe über die vereinbarte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. Der Anspruch auf höheren Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
4. Wird die in einem Abschluss vereinbarte Anzeigenmenge aus Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, innerhalb der in Ziffer III Absatz 1 genannten Frist nicht vollständig abgerufen, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Auftragnehmers beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Textmillimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.
IV.
1. Aufträge für Anzeigen- und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen des Mediums veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass der Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss unterrichtet werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
2. Wünsche des Kunden nach einer bestimmten Platzierung von Anzeigen sind nicht verbindlich, es sei denn, die Beachtung solcher Wünsche wurde schriftlich zugesagt.
3. Der Auftragnehmer wird Anzeigenaufträge unverzüglich ausführen. Eine Gewähr für die Veröffentlichung in einer bestimmten Ausgabe wird nur übernommen, wenn der Auftragnehmer dies schriftlich bestätigt.
4. Wird eine Anzeige unleserlich, unrichtig oder unvollständig abgedruckt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Auftragnehmer eine ihm hierfür gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Beruht der fehlerhafte Abdruck der Anzeige auf einem Mangel der vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, der erst beim Druckgang erkennbar ist, so stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zu.
5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden oder einfachen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, zur Last fällt. Soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung nach S. 2 der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer nach S. 2 und 3 für einfache Erfüllungsgehilfen nur, wenn wesentliche Vertragspflichten grob oder leicht fahrlässig verletzt werden. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Ist der Anzeigenvertrag für den Kunden ein Handelsgeschäft, so ist der Kunde verpflichtet, die Anzeige unverzüglich nach ihrer erstmaligen Veröffentlichung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach der erstmaligen Veröffentlichung, sonstige Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ansonsten ist er mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Gleiches gilt in anderen Fällen, wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Veröffentlichung anzeigt.
7. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Der Auftragnehmer gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlage gegebenen Möglichkeiten.
8. Wird die bei regelmäßigem Geschäftsgang zu erwartende Veröffentlichung einer Anzeige infolge einer vom Auftragnehmer nicht nach AGB IV.5 zu vertretenden Betriebsstörung, Störung des Arbeitsfriedens oder Arbeitskampfmaßnahme unmöglich, erlischt die Verpflichtung auf Erfüllung der Aufträge und Leistungen von Schadensersatz.
V.
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Textteil-Anzeigen werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
VI.
1. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der im Einzelfall gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt; hierauf wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Übermittlung des Probeabzuges ausdrücklich hinweisen.
2. Die BZS berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden. Kosten für von ihm verursachte erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Anfertigung bestellter Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
VII.
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
VIII.
Konkurrenzausschluss für Anzeigen- und Beilagenaufträge kann grundsätzlich nicht gewährt werden.
IX.
1. Der Auftraggeber überträgt der BZS sämtliche für die Nutzung in Print- und anderen Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank auf Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
2. Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigen außer in den gebuchten Ausgaben zusätzlich auch selbst oder durch Tochter-, Schwester- sowie Partnerunternehmen online zu veröffentlichen. Hieraus ergeben sich keine weiteren Verpflichtungen des Auftraggebers. Dieser kann der weiteren Veröffentlichung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer widersprechen.
3. Hat der Auftragnehmer die optische und drucktechnische Gestaltung der Anzeige für den Auftraggeber ausgeführt, so ist eine Verwendung dieser Anzeigenvorlage zum Zweck anderweitiger Veröffentlichungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
X.
1. Aus herstellungstechnischen Gründen können Anzeigenkollektive oder sonstige zu bestimmten Themen oder Anlässen erscheinende Sonderseiten oder Sonderbeilagen als einheitlichen Sonderteil herausgegeben werden.
2. Für Sonderseiten oder Sonderbeilagen können besondere Ausgabeneinheiten oder -kombinationen gebildet und von der Preisliste abweichende Entgelte festgesetzt werden.
3. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung nur dann hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage nicht genannt ist, die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist jedoch nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H. , bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H. und bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn dem Auftraggeber vor dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben wurde, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten kann.
4. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
5. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
6. Die Veröffentlichung einer Anzeige kann von der Vorauszahlung des Auftraggebers abhängig gemacht werden. Wird die Anzeige telefonisch, schriftlich oder per Internet aufgegeben, muss der Kunde eine Bankverbindung zum Bankeinzug angeben.
7. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Buchungseingang, jedoch frühestens sechs Wochen vor der vereinbarten Veröffentlichung. Bei länger laufenden Schaltungen können monatliche Vorschuss- oder Zwischenrechnungen gestellt werden.
8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können durch den Auftraggeber nur gegen Forderungen aus dem gleichen Auftragsverhältnis geltend gemacht werden.
9. Es besteht keine Pflicht, jedem Anzeigenauftrag Anzeigenausschnitte oder Belegseiten beizufügen. Stattdessen kann an die Stelle eines Anzeigenausschnittes oder von Belegseiten auf Wunsch eine rechtsverbindliche Bescheinigung über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige treten.
XI.
Anzeigen und Beilagen, die zu ermäßigten Preisen disponiert werden, werden Werbungsmittlern nicht provisioniert. Anzeigen und Beilagen mit amtlichen Bekanntmachungen, Anzeigen und Beilagen von Wohlfahrtsunternehmen und Vereinen, Anzeigen und Beilagen von Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe werden Werbungsmittlern provisioniert, wenn sie diesen gegenüber zum Grundpreis abgerechnet werden.
XII.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Anzeigenauftrag resultieren, ist Freiburg/Breisgau, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Sämtliche Ansprüche aus oder wegen des Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des Internationalen Privatrechts. Ist der Nutzer Verbraucher bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates unberührt, in denen der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
XIII.
Die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten werden gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die Daten werden zur Vertragserfüllung verwendet und in diesem Zusammenhang soweit erforderlich auch an dritte Personen weitergegeben. Darüber hinaus kann der Vertragspartner die personenbezogenen Daten des Nutzers auch zur postalischen Werbung im Verbund der Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG und in anonymisierter Form zu Zwecken der Marktforschung heranziehen. Mit einer ausdrücklich zu erteilenden Einwilligung können die Daten auch zu Zwecken der Werbung per E-Mail, Telefon oder Telefax verarbeitet werden. Der über die Vertragserfüllung hinausgehenden Datennutzung kann der Nutzer jederzeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner oder durch E-Mail an datenschutz@badische-zeitschriften.de widersprechen. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung der Badische Zeitschriften GmbH.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigen- und Beilagenaufträge
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